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   BVerwG, 04.07.1980 - IV C 101.77   

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BVerwG, 04.07.1980 - IV C 101.77 (https://dejure.org/1980,155)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1980 - IV C 101.77 (https://dejure.org/1980,155)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1980 - IV C 101.77 (https://dejure.org/1980,155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung - Landwirtschaft - Imkerei - Weinbau - Tierhaltung - Futtergrundlage - Landwirtschaftliche Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich; Begriff des Einfügens; Rahmen der vorhandenen Bebauung; Geruchsimmissionen; Rücksichtnahme; Verhältnis zwischen § 34 ABs. 1 und Abs. 3 BBauG; Begriff der Landwirtschaft; Begriff des Betriebs; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 139
  • DÖV 1980, 919
  • BauR 1980, 446
  • ZfBR 1980, 246
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (im Anschluß an die Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45).

    Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Abgesehen davon, daß dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, nach welchen Kriterien es den beachtlichen Bereich bestimmt hat (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114] sowie vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]), trifft sein Ansatz auch zum Merkmal des "Einfügens" so nicht zu.

    In dieser Richtung und mit diesem Akzent ist jeweils der "Rahmen" zu ermitteln, den die vorhandene Bebauung dem hinzutretenden Vorhaben setzt (vgl. dazu das Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. [S. 384 f.]).

    Andererseits gilt: Damit, daß sich ein Vorhaben innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ist noch nicht abschließend gesagt, daß es sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 einfügt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 385 f.).

    Die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens kann vielmehr gleichwohl - allerdings nur ausnahmsweise - dann scheitern, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386).

    Namentlich für den Fall, daß sich in der unmittelbaren oder näheren Nachbarschaft eines Vorhabens gesteigert Schutzwürdige Anlagen befinden, kann seine Zulässigkeit nicht ohne Rücksicht auf die gesteigerte Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Umgebung oder der Umgebung in einer bestimmten (Himmels-)Richtung allein daraus hergeleitet werden, daß es den insgesamt maßgebenden Rahmen einhält (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 385 f.).

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (im Anschluß an die Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45).

    Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Abgesehen davon, daß dem Berufungsurteil nicht entnommen werden kann, nach welchen Kriterien es den beachtlichen Bereich bestimmt hat (vgl. dazu Urteile des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114] sowie vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]), trifft sein Ansatz auch zum Merkmal des "Einfügens" so nicht zu.

    Im Mittelpunkt der von § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 geforderten Betrachtungsweise steht - wie auch vormals bei § 34 BBauG 1960 (vgl. dazu etwa die Urteile vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115 ff. und vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 ff.]) - nicht die Zuordnung zu Rechtsbegriffen, sondern das Erreichen eines tatsächlich hinreichend angemessenen Verhältnisses zwischen einem Vorhaben und der ihm vorgegebenen Umgebung.

    Die Bestimmung dieses Rahmens hat "in wertfrei-feststellender Würdigung der gegebenen Situation" zu geschehen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115).

    Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Art der baulichen Nutzung geht, spielt nur eine Rolle, welche Arten baulicher Nutzung tatsächlich vorhanden sind, d.h. wie weit die Bandbreite der tatsächlich prägenden Bebauung reicht (vgl. auch dazu das Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. [S. 118]).

  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 22.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Für die ursprüngliche Fassung der in § 146 BBauG (1960) enthaltenen Begriffsbestimmung war, wie auch das Berufungsgericht einräumt, kennzeichnend, daß den im Gesetz aufgezählten Beispielen zwei Merkmale gemeinsam waren: Es mußte sich - erstens - um "unmittelbare Bodenertragsnutzung" handeln (Urteil des Senats vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]), und es mußte - zweitens - der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 110 [113]).

    Diese Anforderungen hatten zur Folge, daß einerseits - jedenfalls für den Regelfall - die Imkerei und andererseits die Binnenfischerei aus dem Begriff der Landwirtschaft ausschieden (vgl. die Urteile vom 14. Mai 1969 und vom 13. Dezember 1974 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 23.76

    Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Folglich kommt es in jedem Falle - unabhängig also davon, ob auch § 34 Abs. 3 BBauG 1976/1979 heranzuziehen ist (vgl. zum Verhältnis zwischen § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BBauG 1976/1979 das Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [62]) - auf § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 an.

    Für diesen Fall würde § 34 Abs. 3 Satz 1 neben § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 anwendbar (Urteil des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - a.a.O.), also das.

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Erstens könnte es nämlich so sein, daß die Schweinehaltung, wiewohl selbst nicht Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976/1979, doch immerhin eine dem sonstigen - fraglos landwirtschaftlichen - Betrieb des Klägers nach Maßgabe des Urteils vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126 S. 20 [23 f.] angegliederte Betätigung ist und daß sich deshalb ein damit zusammenhängendes Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb zurechnen läßt.
  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 9.75

    Beiladung der Gemeinde im Verwaltungsstreitverfahren wegen

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Das hat der erkennende Senat in seinem sich auf die Hühnerhaltung beziehenden Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 1 [8 f.] näher ausgeführt.
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Im Mittelpunkt der von § 34 Abs. 1 BBauG 1976/1979 geforderten Betrachtungsweise steht - wie auch vormals bei § 34 BBauG 1960 (vgl. dazu etwa die Urteile vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 115 ff. und vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [124 ff.]) - nicht die Zuordnung zu Rechtsbegriffen, sondern das Erreichen eines tatsächlich hinreichend angemessenen Verhältnisses zwischen einem Vorhaben und der ihm vorgegebenen Umgebung.
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Für die ursprüngliche Fassung der in § 146 BBauG (1960) enthaltenen Begriffsbestimmung war, wie auch das Berufungsgericht einräumt, kennzeichnend, daß den im Gesetz aufgezählten Beispielen zwei Merkmale gemeinsam waren: Es mußte sich - erstens - um "unmittelbare Bodenertragsnutzung" handeln (Urteil des Senats vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]), und es mußte - zweitens - der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115 S. 110 [113]).
  • BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 30.75

    Binnenfischerei als Landwirtschaft; Errichtung eines Schuppens für Sportfischerei

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77
    Für alle anderen bleibt es hingegen bei den Anforderungen, die sich nach dem Gesagten bereits aus § 146 BBauG in seiner ursprünglichen Fassung ergeben (ebenso bereits das Urteil des Senats vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 143 S. 65 [67]).
  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Der Begriff der Störung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO steht zum Gebietscharakter in Beziehung (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 S. 75).
  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 61.78

    Begriff des "Einfügens" i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG; Flächennutzungsplan kein

    Das rechtsgrundsätzliche Urteil vom 26. Mai 1978 (vgl. ferner das Urteil vom 4. Juli 1980 a.a.O. S. 19 f.) hat die Frage, worin die Verschärfung besteht, dahin beantwortet, daß mit der Novellierung solche Vorhaben, die "aus dem Rahmen fallen", in der Regel unzulässig geworden sind.

    Überschreitet dagegen das Vorhaben den Rahmen, so fügt es sich grundsätzlich seiner Umgebung nicht ein (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Urteil vom 4. Juli 1980 a.a.O. S. 20).

    Das Erfordernis hinreichender Erschließungssicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [62]; Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 S. 70 [73]) sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als erfüllt anzusehen.

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kann - wenn auch nur im Sinne der Ausnahme (vgl. etwa die Urteile vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - S. 9 und BVerwG 4 C 99.77 - S. 12) - selbst dann zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.).
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